Rechtsprechung
   RG, 12.12.1884 - 2994/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1884,239
RG, 12.12.1884 - 2994/84 (https://dejure.org/1884,239)
RG, Entscheidung vom 12.12.1884 - 2994/84 (https://dejure.org/1884,239)
RG, Entscheidung vom 12. Dezember 1884 - 2994/84 (https://dejure.org/1884,239)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1884,239) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann ein Besitztum nur dann als befriedet im Sinne des §. 123 St.G.B.'s angesehen werden, wenn es äußerlich zu einem bewohnten Hause gehört?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 11, 293
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Frankfurt, 16.03.2006 - 1 Ss 219/05

    Hausfriedensbruch: Begriff des befriedeten Besitztums i.S.v. § 123 StGB im

    Ein "befriedetes Besitztum" ist nach der seit der Entscheidung des Reichsgerichts (Urteil vom 12.12.1884, RGSt. 11, 293 f.) einhelligen Rechtsprechung und der übereinstimmenden Auffassung der Literatur immer dann gegeben, wenn ein Grundstück von dem Berechtigten in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere - wobei insoweit auf die Gegebenheiten zum Tatzeitpunkt abzustellen ist (vgl. KG, Urteil vom 13.04.1927, JW 1927, 1713) - gesichert ist.
  • OLG Köln, 15.02.2019 - 1 RVs 227/18

    Freispruch für TTIP - Aktivisten aufgehoben - Banner im Kölner Hauptbahnhof

    "Befriedet" - im Sinne einer Einfriedung - ist das Besitztum einer gängigen Definition zufolge, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert ist (so die Rspr. seit RGSt 11, 293 [294]; RGSt 36, 395 [397]; OLG Frankfurt/Main NJW 2006, 1746; LG Lübeck StV 1989, 157; aus der Lit. statt vieler: Schönke/Schröder- Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 16.03.2006 - 1 Ss 189/05

    Hausfriedensbruch: Hausverbot für unterirdische Fußgängerpassage zur

    Ein "befriedetes Besitztum" ist nach der seit der Entscheidung des Reichsgerichts (Urteil vom 12.12.1884, RGSt. 11, 293 f.) einhelligen Rechtsprechung und der übereinstimmenden Auffassung der Literatur immer dann gegeben, wenn ein Grundstück von dem Berechtigten in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere - wobei insoweit auf die Gegebenheiten zum Tatzeitpunkt abzustellen ist (vgl. KG, Urteil vom 13.04.1927, JW 1927, 1713) - gesichert ist.

    Ein Besitztum ist - wie unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt. 11, 293 f. dargelegt - nur dann als "befriedet" anzusehen, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert ist, wobei die Gegebenheiten zum Tatzeitpunkt maßgeblich sind.

  • OLG Hamburg, 03.06.2020 - 2 Rev 13/20

    Hausfriedensbruch: Betreten eines an der Hausfassade befestigten Baugerüsts

    bb) Als "befriedet" hatte die Rechtsprechung ursprünglich ein Besitztum nur dann angesehen, wenn es durch seine enge räumliche Verbindung mit einem bewohnten Haus dessen Frieden teilt (RGSt 1, 547; 3, 143), später diese Einschränkung aber aufgegeben und auch fernab von Haus und Hof liegende Grundstücke in den Schutz des § 123 StGB einbezogen, sofern sie nach außen hin durch entsprechende Schranken "eingefriedet" sind (RGSt 11, 293; 20, 150; 36, 395).

    Zum anderen ist ein Besitztum ohne eine solche räumliche Verbindung befriedet, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist (RGSt 11, 293; Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O.; MüKO-StGB/ Schäfer , § 123 Rn. 14; Lilie a.a.O.; Heger a.a.O.; Rackow a.a.O. Rn. 8; Stein a.a.O. Rn. 62).

  • OLG Köln, 13.07.1982 - 1 Ss 304/82

    Strafbarkeit einer "Hausbesetzung"; Räume eines leer stehenden und zum Abbruch

    Das Wort "befriedet" läßt sich aber mit der h.M. schon rein sprachlich mindestens ebenso i.S.v. "eingefriedet" und "eingehegt" verstehen (vgl. im einzelnen RGSt 11, 293; 36, 395, 397; BayObLGSt 1965, 10; BayObLG MDR 1969, 778; OLG Celle NsRpfl 1966, 40; Tiedemann JZ 1969, 717, 725; Seier, a.a.O.; Ostendorf, JuS 1981, 641).

    Allerdings hatte das Reichsgericht in Übereinstimmung mit früheren Kommentatoren diese Meinung zunächst vertreten (RG Rspr. 1, 547; 3, 143; s.a. Engels, DuR 1981, 298 m.Nachw.); das Reichsgericht hat jedoch seine Rechtsprechung schon durch die Entscheidung vom 12.12.1884 (RGSt 11, 293) aufgrund einer historischen Interpretation der Entstehung des Reich Strafgesetzbuches von 1871 geändert.

    Diese Auffassung ist seither, d.h. seit mehr als einem Jahrhundert, in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig (RGSt 11, 293; RG Rspr. 10, 638; RGSt 20, 150; 36, 395, 397; BayObLG MDR 1969, 778; OLG Celle MDR 1976, 421 [OLG Celle 28.10.1975 - 1 Ss 300/75] ; SenE OLGSt § 123 StGB , S. 33, 35; Olshausen, StGB, § 123 Anm. 4; Engels, DuR 1981, 298, 299).

    "Befriedet" ist ein Besitztum, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert ist (RGSt 11, 293 36, 395, 397; RG Rspr. 10, 638; SenE OLGSt § 123, S. 35 m.zahlr.Nachw.).

  • VG Hamburg, 20.10.2011 - 17 K 3395/08

    Aufenthaltsverbot zur Verhütung von Straftaten: Ermessensfehler bei fehlerhafter

    "Ein "befriedetes Besitztum" ist nach der seit der Entscheidung des Reichsgerichts (Urteil vom 12.12.1884, RGSt. 11, 293 f.) einhelligen Rechtsprechung und der übereinstimmenden Auffassung der Literatur immer dann gegeben, wenn ein Grundstück von dem Berechtigten in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere (. . .) gesichert ist.
  • OLG Düsseldorf, 14.07.2003 - 2 Ss 91/03

    Führen einer Waffe außerhalb des befriedeten Besitztums; Vorsätzliches

    Besitztum ist dann befriedet, wenn es von seinem berechtigten Inhaber in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert (RGSt 11, 293, 294; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 26. Aufl., § 123 Rn. 6; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 123 Rn. 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht